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Keramo-Fliesenhandel- und Verlegebetrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dortmund (HRB 3870) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Brunebeckweg 27
44227 Dortmund
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 3870
Amtsgericht: Dortmund
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Keramo-Fliesenhandel- und Verlegebetrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Dortmund war im Handelsregister Dortmund unter der Nummer HRB 3870 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Keramo-Fliesenhandel- und Verlegebetrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Standort nicht geändert. Die Keramo-Fliesenhandel- und Verlegebetrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 31.08.2007
Löschung

Keramo-Fliesenhandel- und Verlegebetrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dortmund (Brunnebeckweg 27, 44227 Dortmund). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.11.2006 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter den Kaufmann Klaus Brück übertragen. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

31.08.2007
Registervorgang

Löschung 24.08.2007