GnR 260039: Kerner Volksbank eG, Kernen im Remstal (Karlstr. 31, 71394 Kernen im Remstal). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 01.09.2016 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
GnR 260039: Kerner Volksbank eG, Kernen im Remstal (Karlstr. 31, 71394 Kernen im Remstal). Die Genossenschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2016 nach dem Entwurf vom 22.03.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18.04.2016 und 25.04.2016 mit der Genossenschaft "Volksbank Stuttgart eG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart GnR 260002) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 260039: Kerner Volksbank eG, Kernen im Remstal (Karlstr. 31, 71394 Kernen im Remstal). Prokura erloschen: Krüger, Torsten, Weinstadt, * ‒.‒.‒‒.
Kerner Volksbank eG, Kernen im Remstal (Karlstr. 31, 71394 Kernen im Remstal). Erteilt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Wenger, Jürgen, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒.
Kerner Volksbank eG, Kernen im Remstal (Karlstr. 31, 71394 Kernen im Remstal). Die Vertreterversammlung vom 07.06.2011 hat die Änderung der Satzung in § 10 Abs. 2 (Auseinandersetzung) und § 24 Abs. 6 (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats) beschlossen.
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