HRB 600717: Ketterer Maschinen- und Technologiezentrum GmbH, Bad Dürrheim, Schwenninger Str. 10, 78073 Bad Dürrheim. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
Ketterer Maschinen- und Technologiezentrum GmbH, Bad Dürrheim, Schwenninger Str. 10, 78073 Bad Dürrheim.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Villingen-Schwenningen, 1 IN 91/09) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Ketterer Maschinen- und Technologiezentrum GmbH, Bad Dürrheim, Schwenninger Str. 10, 78073 Bad Dürrheim.Die Gesellschafterversammlung vom 03.02.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Geschäftsanschrift: Schwenninger Str. 10, 78073 Bad Dürrheim. Gegenstand geändert; nun: Der Groß- und Einzelhandel mit Werkzeugen und Werkzeugmaschinen jeglicher Art. Gegenstand des Unternehmens ist weiter die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen jeglicher Art zur spanabhebenden und spanlosen Formgebung, die Beratung, die Planung, die Entwicklung, das Engineering und die Lieferung von Produktionsanlagen sowie Wartungs- und Servicetätigkeiten.
Seibold & Ketterer GmbH Werkzeug- u. Spezialmaschinen, Bad Dürrheim (Schwenninger Str. 10, 78073 Bad Dürrheim). Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. Firma geändert; nun: Ketterer Maschinen- und Technologiezentrum GmbH. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Ketterer-Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Bad Dürrheim (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 600716) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.