HRB 711649:KeySolution IT GmbH, Leimen, Theodor-Heuss-Str. 111-113, 69181 Leimen.Die Gesellschafterversammlung vom 06.06.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Oftersheim. Neue Geschäftsanschrift: Gewerbepark Hardtwald 20, 68723 Oftersheim.
KeySolution IT GmbH, Leimen, Theodor-Heuss-Str. 111-113, 69181 Leimen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.02.2011. Geschäftsanschrift: Theodor-Heuss-Str. 111-113, 69181 Leimen. Gegenstand: Die Betreuung, Installation und Beschaffung von EDV-Dienstleistungen sowie der Vertrieb von Hard- und Software. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Roth, Markus, Leimen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Roth, Markus, Leimen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "KeySolution Markus Roth Consulting e.K.", Leimen (Amtsgericht Mannheim HRA 703417) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 03.02.2011. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers am 11.04.2011 wirksam geworden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.