HRB 702179: Kieweg und Freiermuth Werbeagentur GmbH, Konstanz, Inselgasse 6a, 78462 Konstanz. Nicht mehr Geschäftsführer: Freiermuth, Sabina, Konstanz, * ‒.‒.‒‒.
Kieweg und Freiermuth Werbeagentur GmbH, Konstanz (Inselgasse 6 a, 78462 Konstanz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2007. Gegenstand: Werbung, Marketing und Kommunikation für Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Freiermuth, Sabrina, Konstanz, * ‒.‒.‒‒; Kieweg, Peter, Konstanz, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Inhaber: Kieweg, Peter, Konstanz, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kieweg, Peter, Konstanz, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Kieweg und Freiermuth e.K.", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 700583) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 17.12.2007 Die Ausgliederung ist mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers am 14.03.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.