HRB 26474: Kind & Günther GmbH, Solingen, Brühler Straße 55, 42657 Solingen. Nach Namensberichtigung: Kind & Günter GmbH. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kind & Günter OHG, Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRA 19499) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.04.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 26474: Kind & Günther GmbH, Solingen, Brühler Straße 55, 42657 Solingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.04.2015. Geschäftsanschrift: Brühler Straße 55, 42657 Solingen. Gegenstand: Der erlaubnisfreie Handel mit Waren aller Art, insbesondere Schneidwaren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kind, Stephanie, Solingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kind & Günther OHG, Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRA 19499) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.04.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.