HRA 6497: Kinopolis Entertainment GmbH & Co. Multiplex KG, Darmstadt, Wilhelminenstraße 9, 64283 Darmstadt. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Kinopolis Entertainment GmbH, Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 7152). Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Kinopolis Entertainment Geschäftsführungs GmbH, Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 100681), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Kinopolis Entertainment GmbH & Co. Multiplex KG, Darmstadt, Wilhelminenstraße 9, 64283 Darmstadt. Die Ausgliederung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 20.10.2010 wirksam geworden.
Kinopolis Entertainment GmbH & Co. Multiplex KG, Darmstadt, Wilhelminenstraße 9, 64283 Darmstadt. Geschäftsanschrift: Wilhelminenstraße 9, 64283 Darmstadt. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile des Vermögens (Kommanditanteil an der Kinopolis Rhein-Neckar GmbH & Co KG mit Sitz in Viernheim, Amtsgericht Darmstadt, HRA 61744) der Filmtheater Beteiligung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 38587) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.