Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen, Esslinger Straße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Aus technischen Gründen zur Eintragung laufende Nr. 5 von Amts wegen nochmals vorgetragen: Das Registerblatt ist geschlossen.
Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen, Esslinger Straße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Infolge Verschmelzung der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafterin für diese in Gesamtrechtsnachfolge eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Deutsche Asphalt GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 54697). Aufgrund Verschmelzung ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Kirchhoff Asphaltmischwerke Verwaltungs-GmbH, Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 225470). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen, Esslinger Straße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Geschäftsanschrift: Esslinger Straße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen, (Esslinger Straße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen).Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Asphalt-Mischwerke Oberschwaben Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Langenargen (Amtsgericht Ulm HRB 630818), verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.