Klöpferholz Leipzig GmbH, Leipzig, Franz-Flemming-Str. 35, 04179 Leipzig. Die Verschmelzung wurde am 01.12.2010 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen.Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Klöpferholz Leipzig GmbH, Leipzig, Franz-Flemming-Str. 35, 04179 Leipzig. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2010 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag und Beschluss der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers ebenfalls vom selben Tag mit der Klöpferholz GmbH & Co.KG mit dem Sitz in Garching Lkr. München (Amtsgericht München, HRA 81489) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Klöpferholz Leipzig GmbH, Leipzig, Franz-Flemming-Str. 35, 04179 Leipzig.Geschäftsanschrift: Franz-Flemming-Str. 35, 04179 Leipzig. Die Klöpfer Anders Holz Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 87496) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2010 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2010 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.