Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
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b)
Ausgeschieden als
Persönlich haftender Gesellschafter:
OK! Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg
(Amtsgericht Hamburg HRB 103951) |
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a)
06.09.2023
Fries |
7 |
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b)
Eingetreten als
Persönlich haftender Gesellschafter:
OK! Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg
(Amtsgericht Hamburg HRB 103951)
von der Vertretung ausgeschlossen. |
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b)
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund
des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2023 und der
Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom
02.08.2023 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "OK!
Verlag GmbH & Co. KG", Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA
108092) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die
bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
c)
Einlage erhöht bei
Kommanditist:
Medienholding Klambt GmbH & Co. KG, Speyer (Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein HRA 51065), Einlage: 170.000,00 EUR. |
a)
22.08.2023
Vatter |
HRA 201486: Klambt-Verlag GmbH & Co. KG, Baden-Baden, Rotweg 8, 76532 Baden-Baden. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.01.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.01.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "in Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 129272) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 201486:Klambt-Verlag GmbH & Co. KG, Baden-Baden, Rotweg 8, 76532 Baden-Baden.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Klambt-Trend-Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 119469).
HRA 201486:Klambt-Verlag GmbH & Co. KG, Baden-Baden, Rotweg 8, 76532 Baden-Baden.Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Klambt-Trend-Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 119469), von der Vertretung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Klambt-Verlag Verwaltungsgesellschaft mbH, Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRB 202540), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.07.2014 die Kommanditgesellschaft "Klambt-Trend Verlag GmbH & Co. KG", Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 114642) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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