HRB 36277 HB: Klein & Köpfe Personalberatung GmbH, Bremen, Mühlenfeldstr. 35 A, 28355 Bremen. Geschäftsanschrift: Mühlenfeldstr. 35 A, 28355 Bremen
HRB 36277 HB: Klein & Köpfe Personalberatung GmbH, Bremen, Am Fasanenpad 27, 28355 Bremen. Geschäftsführer: 2. Schewe, Sabine, * ‒.‒.‒‒, Schwanewede; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 36277 HB: Klein & Köpfe Personalberatung GmbH, Bremen, Am Fasanenpad 27, 28355 Bremen. Stammkapital: 27.000 EUR; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2020 ist das Stammkapital um 2.000 EUR auf 27.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital und Gesellschafter). Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages (Ausgliederungsvertrag) vom 09.12.2020 die Gesamtheit des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Klein & Köpfe Personalberatung - Unternehmensberatung e.K. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 29055 HB) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages (Ausgliederungsvertrag) vom 09.12.2020 die Gesamtheit des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Klein Thomas Innovations- und Strategieberatung e.K. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 29056 HB) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Rechtsträgers wirksam geworden.