HRB 8983: Klinikverbund Westmünsterland gGmbH, Borken, Am Boltenhof 7, 46325 Borken. Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers - nach Firmenänderung nunmehr Klinikum Westmünsterland GmbH - am 27.07.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 8983: Klinikverbund Westmünsterland gGmbH, Borken, Am Boltenhof 7, 46325 Borken. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.06.2015 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.06.2015 mit der St. Marien-Krankenhaus Ahaus-Vreden GmbH mit Sitz in Ahaus (Amtsgericht Coesfeld, HRB 4184) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 8983: Klinikverbund Westmünsterland gGmbH, Borken, Am Boltenhof 7, 46325 Borken. Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 20 Abs. 5 (Dauer, Auflösung der Gesellschaft) beschlossen.
HRB 8983: Klinikverbund Westmünsterland gGmbH, Borken, Am Boltenhof 7, 46325 Borken. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
HRB 8983:Klinikverbund Westmünsterland gGmbH, Borken, Am Boltenhof 7, 46325 Borken.Die Gesellschafterversammlung vom 26.06.2014 hat die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um § 3 a (Grundordnung des kirchlichen Dienstes) beschlossen.
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