HRB 28145: Klossok & Eulenbach GmbH CNC-Zerspannungstechnik, Asbach, Gewerbestraße 2-5, 53567 Asbach. Von Amts wegen berichtigt: Neue Firma: Klossok & Eulenbach GmbH CNC-Zerspanungstechnik.
HRB 28145: Klossok & Eulenbach GmbH CNC-Zerspannungstechnik, Asbach, Gewerbestraße 2-5, 53567 Asbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2021. Geschäftsanschrift: Gewerbestraße 2-5, 53567 Asbach. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Ausrüstungen und Ersatzteilen sowie Formen für die Glas- und Kunststoffindustrie, und Antriebstechnik, desgleichen die Übernahme von Industrievertretungen. Stammkapital: 200.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eulenbach, Siegfried, Neustadt/Wied-Neschen, * ‒.‒.‒‒; Klossok, Wolfang, Asbach, * ‒.‒.‒‒; Schellberg, Dietmar, Asbach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Spaltung und Ausgliederung von Vermögensteilen der Klossok & Eulenbach Verwaltungs GmbH mit Sitz in Asbach (Amtsgericht Montabaur, HRB 12760 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.11.2011 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.11.2021. Die Ausgliederung wird wirksam mit der zeitgleich erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.