HRB 1283: Knoll Küchen-Studio GmbH, Bayreuth, Bernecker Str. 81, 95448 Bayreuth. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Knoll, Manfred, Kaufmann, Bayreuth. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Zeitler, Wieland, Goldkronach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt: Geschäftsführer: Burkart, Sonja, Paunzhausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Hermann, Katja, Warmensteinach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1283:Knoll Küchen-Studio GmbH, Bayreuth, Bernecker Str. 81, 95448 Bayreuth.Die Gesellschafterversammlung vom 29.7.2015 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Dauer der Gesellschaft,Geschäfsjahr), 8(Geschäftsführung,Vertretung). Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten aller Art sowie der Betrieb eines Küchenstudios. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, sowie überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfts zu übernehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar als dienlich erscheinen. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Unternehmen,an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist,sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreit.