HRB 90406: Knowtice GmbH, Weiterstadt, Frankfurter Straße 71, 64331 Weiterstadt. Nicht mehr Geschäftsführerin: Kaiserauer, Ursula, Weiterstadt, * ‒.‒.‒‒.
HRB 90406: Knowtice GmbH, Weiterstadt, Frankfurter Straße 71, 64331 Weiterstadt. Bestellt als Geschäftsführerin: Kaiserauer, Ursula, Weiterstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Knowtice GmbH, Weiterstadt, Frankfurter Straße 71, 64331 Weiterstadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2011 mit Nachtrag vom 23.09.2011. Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 71, 64331 Weiterstadt. Gegenstand: die Erstellung und Vermarktung von Softwareprogrammen sowie die Unternehmensberatung, insbesondere im Bereich zahlenbasierter Softwarelösungen für Business Intelligence. Stammkapital: 51.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung:Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Neumann, Ralf, Weiterstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Knowtice Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 52643). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.