HRB 8702:Koch & Brune Friedensplatz GmbH, Darmstadt, Marktplatz 2, 64283 Darmstadt.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Friedensplatz 2, 64283 Darmstadt.
Promotion GmbH, Darmstadt, Marktplatz 2, 64283 Darmstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2011 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Weiterhin wurde die Neufassung der Satzung, insbesondere in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Koch & Brune Friedensplatz GmbH. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Marktplatz 2, 64283 Darmstadt. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Brune, Kai, Seeheim-Jugenheim, * ‒.‒.‒‒; Dr. Koch, Moritz, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Henschel, Horst-Volker, Schloss Farchau bei Ratzeburg, * ‒.‒.‒‒.
H & R Lagerverkauf GmbH, Darmstadt (Marktplatz 2, 64283 Darmstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 12.01.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Promotion GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Promotion Einkaufsgesellschaft Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kempten (Amtsgericht Kempten HRB 4998) gem. §§ 46ff UmwG verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.