Koch Fenster- und Türenbau GmbH, Altenkirchen (Graf-Zeppelin Str. 23, 57610 Altenkirchen). Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 04.01.2008 wirksam geworden.
Koch Fenster- und Türenbau GmbH, Altenkirchen (Graf-Zeppelin Str. 23, 57610 Altenkirchen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.11.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.12.2007 mit der Koch GmbH & Co. KG mit Sitz in Altenkirchen (Amtsgericht Montabaur, HRA 11929) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Koch Fenster- und Türenbau GmbH, Altenkirchen (Graf-Zeppelin Str. 23, 57610 Altenkirchen). Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 250.000,00 EUR beschlossen. 500.000,00 EUR.