Kock Rusche GmbH & Co. KG, Oldenburg, (Achternstraße 24 - 25, 26122 Oldenburg).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SØR Rusche GmbH GmbH am 05.11.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Kock Rusche GmbH & Co. KG, Oldenburg (Achternstraße 24 - 25, 26122 Oldenburg). Kock Zweigniederlassung der Kock Rusche GmbH & Co. KG zu Oldenburg, 33602 Bielefeld; Kock Zweigniederlassung der Kock Rusche GmbH & Co. KG zu Oldenburg, 26122 Oldenburg; Kock Zweigniederlassung der Kock Rusche GmbH & Co. KG zu Oldenburg, 32052 Herford; Kock Zweigniederlassung der Kock Rusche GmbH & Co. KG zu Oldenburg, 32423 Minden. Die Zweigniederlassungen in Herford, Minden, Bielefeld und Oldenburg sind aufgehoben. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.08.2008 mit der SØR Rusche GmbH mit Sitz in Oelde (Amtsgericht Münster HRB 7686) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.