HRB 725427: Koehler Oberkirch GmbH, Oberkirch, Hauptstraße 2, 77704 Oberkirch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.11.2021. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 2, 77704 Oberkirch. Gegenstand: Die unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit auf dem Gebiet a) der Entwicklung, Herstellung und Veredelung von Papier und Karton, Halbprodukten aus Papier und Karton sowie Rohstoffen und Halbprodukten zur Papier- und Kartonherstellung und -veredelung einschließlich der Verarbeitung der anfallenden Produktionsabfälle; b) des Erwerbs und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Stammkapital: 9.791.666,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Furler, Kai Michael, Baden-Baden, * ‒.‒.‒‒; Dr. Karrer, Stefan, Baden-Baden, * ‒.‒.‒‒; Lendowski, Frank, Offenburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Felsch, Hartmut Michael, Oberkirch, * ‒.‒.‒‒; Krieg, Klaus, Frickenhausen, * ‒.‒.‒‒; Strick, Olaf Sven, Lautenbach, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der europäischen Aktiengesellschaft (SE) "Papierfabrik August Koehler SE", Oberkirch (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 709115) gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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Amtsgericht: Freiburg
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