Koehne Beratungs GmbH, Düsseldorf, Hompeschstraße 16, 40239 Düsseldorf. Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden GFB Gesellschaft für Beteiligung und Verwaltung mbH am 24.07.2013 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG.
Koehne Beratungs GmbH, Düsseldorf, Hompeschstraße 16, 40239 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.06.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.06.2013 mit der GFB Gesellschaft für Beteiligung und Verwaltung mbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 13092 ) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Koehne Beratungs GmbH, Düsseldorf, Hompeschstraße 16, 40239 Düsseldorf. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Hompeschstraße 16, 40239 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.06.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.06.2011 mit der KIV - Koehne Immobilien Verwaltungs GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg HRB 20106) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.