Kommanditgesellschaft Andresen Grundstücksverwaltung GmbH & Co, Damsdorf (Tarbeker Landstr. 7, 23824 Damsdorf). Die Verschmelzung ist mit der am 31.07.2009 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Kiel, HRB 477 SE) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen..
Kommanditgesellschaft Andresen Grundstücksverwaltung GmbH & Co, Damsdorf(Tarbeker Landstr. 7, 23824 Damsdorf). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.06.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Kieswerke Andresen GmbH, Damsdorf (Amtsgericht Kiel, HRB 477 SE) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..
Kommanditgesellschaft Andresen Grundstücksverwaltung GmbH & Co, Damsdorf(Tarbeker Landstr. 7, 23824 Damsdorf). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.05.2007 berichtigt am 26.07.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Kieswerk Geschwister Andresen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Damsdorf (Amtsgericht Kiel, HRA 349 SE) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..