HRB 18084: KonSens Beteiligungs GmbH, Kaarst, Lange Hecke 69, 41564 Kaarst. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 18084: KonSens Beteiligungs GmbH, Kaarst, Lange Hecke 69, 41564 Kaarst. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf einen Monat festgesetzt.
HRB 18084: KonSens Beteiligungs GmbH, Kaarst, Lange Hecke 69, 41564 Kaarst. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 160/18) vom 21. März 2019 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 18084: KonSens Holding GmbH, Kaarst, Lange Hecke 69, 41564 Kaarst. Die Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: KonSens Beteiligungs GmbH.
HRB 18084: KonSens Holding GmbH, Kaarst, Lange Hecke 69, 41564 Kaarst. Die Gesellschafterversammlung vom 12. Januar 2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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