HRB 50239: Kontex Real Estate Schöntal Vermögensverwaltungs GmbH, Klein-Winternheim, Am Pfaffenstein 14, 55270 Klein-Winternheim. Berichtung der Eintragung lfd. Nr. 1 hinsichtlich der Firma der formwechselnden Gesellschaft von Amts wegen: Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kontex Real Estate GmbH & Co. Objekt Westendhaus Vermögensverwaltungs KG, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 40060) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2020 mit Änderung vom 18.02.2021.
HRB 50239: Kontex Real Estate Schöntal Vermögensverwaltungs GmbH, Klein-Winternheim, Am Pfaffenstein 14, 55270 Klein-Winternheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2020 mit Änderung in § 3 (Stammkapital und Geschäftsanteile) vom 18.02.2021. Geschäftsanschrift: Am Pfaffenstein 14, 55270 Klein-Winternheim. Gegenstand: Der Erwerb, die Bewirtschaftung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Bauobjekten aller Art. Die Gesellschaft führt selbst keine Bauarbeiten durch. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kipper, Hans Günter, Mainz, * ‒.‒.‒‒; Kipper, Hans-Günter, Klein-Winternheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kontext Real Estate & Co. Objekt Westend Vermögensverwaltungs KG, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRA 40060) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2020 mit Änderung vom 18.02.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.