HRA 31704: Korb IT Beratung GmbH & Co. KG, Leverkusen, Salamanderweg 22, 51375 Leverkusen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Korb IT Beratung Verwaltung GmbH, Leverkusen (Amtsgericht Köln HRB 85014). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 31704: Intellidata Gesellschaft für Datenverarbeitung und Marketing GmbH & Co. KG, Leverkusen, Max-Delbrück-Straße 22, 51377 Leverkusen. Nach Firmenänderung: Neue Firma: Korb IT Beratung GmbH & Co. KG. Änderung zur Geschäftsanschrift: Salamanderweg 22, 51375 Leverkusen. Nach Firmenänderung: Persönlich haftender Gesellschafter: Korb IT Beratung Verwaltung GmbH, Leverkusen (Amtsgericht Köln HRB 85014), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 31704: Intellidata Gesellschaft für Datenverarbeitung und Marketing GmbH & Co. KG, Leverkusen, Max-Delbrück-Straße 22, 51377 Leverkusen. (das Direktmarketing, die DVmäßige Aufbereitung und Druck von Adressen, Produktion und Vertrieb von Hardware und Software sowie Beratung von Unternehmen der Direktmarketingbranche.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Max-Delbrück-Straße 22, 51377 Leverkusen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Intellidata Verwaltung GmbH, Leverkusen (Amtsgericht Köln HRB 85014), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Intellidata Gesellschaft für Datenverarbeitung und Marketing GmbH, Leverkusen (Amtgericht Köln, HRB 47078) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2015 . Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.