HRB 4364: Kornfeld Media GmbH, Oerlinghausen (Industriestr. 4, 33813 Oerlinghausen). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 4364: Kornfeld Media GmbH, Oerlinghausen (Industriestr. 4, 33813 Oerlinghausen). Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Liquidator: Jahn, Eckart, Bad Salzuflen, * ‒.‒.‒‒; Kornfeld, Dieter, Idstein, * ‒.‒.‒‒.
Kornfeld Media GmbH, Oerlinghausen, (Industriestr. 4, 33813 Oerlinghausen).Prokura von Amts wegen nach § 384 II FamFG gelöscht: Scheer, Peter, Oerlinghausen, * ‒.‒.‒‒.
Kornfeld Media GmbH, Oerlinghausen (Industriestr. 4, 33813 Oerlinghausen). Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 86/07) vom 01.05.2007 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Kornfeld Media GmbH, Oerlinghausen (Industriestr. 4, 33813 Oerlinghausen). Die Gesellschafterversammlung vom 24.08.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Leistung aller kreativen und produktionsrelevanten Dienste einer Werbeagentur sowie die Herstellung und der Vertrieb medientechnischer Erzeugnisse aller Art. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2006 mit der Kornfeld Mediaprint GmbH mit Sitz in Oerlinghausen (AG Lemgo, HRB 4687) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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