Kornhaus Borgholz GmbH, Borgentreich, Am Bahnhof 5, 34434 Borgentreich. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AGRAVIS Agrarholding GmbH am 21.12.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Kornhaus Borgholz GmbH, Borgentreich, Am Bahnhof 5, 34434 Borgentreich. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2012 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 17.12.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2012 und vom 17.12.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.12.2012 mit Ergänzung vom 17.12.2012 mit der AGRAVIS Agrarholding GmbH mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster HRB 1476) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kornhaus Borgholz GmbH, Borgentreich, Am Bahnhof 5, 34434 Borgentreich. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.12.2012 mit der AGRAVIS Agrarholding GmbH mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster HRB 1476) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.