Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
14 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Albrecht, Markus, Essen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
12.01.2023
Langen |
HRB 6133: Krämer Marktforschung GmbH, Münster, Siemensstraße 57-59, 48153 Münster. Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen einschließlich § 2 (Gegenstand des Unternehmens). Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Marktforschungsdienstleistungen.
HRB 6133: Krämer Marktforschung GmbH, Münster, Siemensstraße 57-59, 48153 Münster. Nicht mehr Geschäftsführer: Krämer, Michael August, Senden, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6133: Krämer Marktforschung GmbH, Münster, Hansestr. 69, 48165 Münster. Änderung zur Geschäftsanschrift: Siemensstraße 57-59, 48153 Münster.
HRB 6133: Krämer Marktforschung GmbH, Münster, Hansestr. 69, 48165 Münster. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.02.2021 mit der CIDO Research GmbH mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, HRB 5787) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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