HRA 200859: Krüger Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Großefehn, Auricher Landstraße 21, 26629 Großefehn. Einzelprokura: Kleen, Frank, Großefehn, * ‒.‒.‒‒.
HRA 200859:Krüger Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Großefehn, Wiesenstr. 1, 26629 Großefehn.Geschäftsanschrift: Auricher Landstraße 21, 26629 Großefehn. Prokura erloschen: Kleen, Frerich, Wiesmoor.
Krüger Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Großefehn, (Wiesenstr. 1, 26629 Großefehn).(Planung, die Konstruktion und die Fertigung von Anlagen der Elektrotechnik, der Bau und der Vertrieb von elektronischen Geräten, der Schaltanlagenbau einschließlich der dazu notwendigen Planungsarbeiten, die Betätigung auf dem Gebiet der Elektroinstallation sowie die Durchführung aller Geschäfte, die dem Unternehmenszweck zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sowohl im Inland als auch im Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Krüger Elektrotechnik Beteiligungs GmbH, Großefehn (Aurich HRB 200889), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Kleen, Frerich, Wiesmoor; Lieutenant, Harm, Großefehn. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Krüger Elektrotechnik GmbH, Großefehn/Mittegroßefehn (AG Aurich HRB 838) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.