HRA 722809: Krannich Solar GmbH & Co. KG, Weil der Stadt, Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt. Prokura erloschen: Krannich, Sabine, Weil der Stadt, * ‒.‒.‒‒.
Krannich Solar GmbH & Co. KG, Weil der Stadt, Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Laranjeira dos Santos, Rui Manuel, Calw, * ‒.‒.‒‒.
Krannich Solar GmbH & Co. KG, Weil der Stadt, Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt.Geschäftsanschrift: Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt. Einzelprokura: Krannich, Sabine, Weil der Stadt, * ‒.‒.‒‒.
Krannich Solar GmbH & Co. KG, Weil der Stadt (Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt). Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Krannich Solartechnik e.K.", Weil der Stadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 254437) am 28.08.2008 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Krannich GmbH & Co. KG, Weil der Stadt (Heimsheimer Straße 65/1, 71263 Weil der Stadt). Firma geändert; nun: Krannich Solar GmbH & Co. KG. Der Einzelkaufmann Krannich, Kurt, Weil der Stadt, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaber der Firma "Krannich Solartechnik e.K.", Weil der Stadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 254437) einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 01.08.2008 und des Versammlungsbeschlusses vom 01.08.2008 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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