GnR 720192: KreWo eG, Bietigheim-Bissingen (Danziger Straße 43, 74321 Bietigheim-Bissingen). Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt in: Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 befreit, sie haben also die Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
GnR 720192: KreWo eG, Bietigheim-Bissingen (Danziger Straße 43, 74321 Bietigheim-Bissingen). Genossenschaft. Satzung vom 23.08.2021. Gegenstand: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Gegenstand des Unternehmens ist a) die Projektentwicklung für Neu- und Altbauten sowie für Baudenkmale; b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Bauten und Wohnungen; c) die Bewirtschaftung, Errichtung, Sanierung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Kauf und Veräußerung von Grundstücken; d) die gute, sichere, sozial verantwortbare sowie lebensgerechte Wohnversorgung der Mitglieder der Genossenschaft; e) Haus- und Grundstücksverwaltung eigener Objekte; f) Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Einrichtungen. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, Genussrechte und stille Beteiligungen, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren und ist berechtigt, Teile des Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere anzulegen. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. Nachschusspflicht: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung: Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 befreit, sie haben also die Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eine Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vorstandsmitglied: Kreb, Micha Swen, Bietigheim-Bissingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.