Kreissportbund Annaberg e.V., Annaberg-Buchholz (Uhlmannstraße 1-3, 09366 Stollberg). Der neu gegründete Verein Kreissportbund Erzgebirge e.V. wurde am 06.05.2009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stollberg (VR 917) eingetragen. Hier von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG. Dieser Verein ist erloschen.Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins Kreissportbund Annaberg e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kreissportbund Annaberg e.V., Annaberg-Buchholz (Uhlmannstraße 1-3, 09366 Stollberg ). Dieser Verein ist mit den Vereinen Kreissportbund Stollberg/Erzgeb. e.V. (Amtsgericht Stollberg, VR 256), Kreissportbund Aue/Schwarzenberg e.V. (Amtsgericht Aue, VR 383) und Kreissportbund Mittleres Erzgebirge e.V. (Amtsgericht Marienberg, VR 451) verschmolzen zur Neugründung des Vereins Kreissportbund Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.10.2008 (URNr. 1418/2008 Notar Dr. Mathias Lukas in Annaberg-Buchholz) und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 02.12.2008, 04.12.2008, 05.12.2008 und 09.12.2008. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung des neu gegründeten Vereines Kreissportbund Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg in das Vereinsregister. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins Kreissportbund Annaberg e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.