Kreissportbund Aue/Schwarzenberg e.V., Aue (Rudolf-Breitscheid-Str. 65, 08280 Aue). Der neu gegründete Verein Kreissportbund Erzgebirge e.V. wurde am 06.05.2009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stollberg (VR 917) eingetragen. Hier von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern des Vereins Kreissportbund Aue/Schwarzenberg e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kreissportbund Aue/Schwarzenberg e.V., Aue (Rudolf-Breitscheid-Str. 65, 08280 Aue). Dieser Verein ist mit den Vereinen Kreissportbund Stollberg/Erzgeb. e.V.. (Amtsgericht Stollberg, VR 256), Kreissportbund Annaberg e.V. (Amtsgericht Annaberg, VR 57) und Kreissportbund Mittleres Erzgebirge e.V. (Amtsgericht Marienberg, VR 451) verschmolzen zur Neugründung des Vereins Kreissportbund Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.10.2008 (URNr. 1418/2008 Notar Dr. Mathias Lukas in Annaberg-Buchholz) und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 02.12.2008, 04.12.2008, 05.12.2008 und 09.12.2008.Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung des neu gegründeten Vereines Kreissportbund Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg in das Vereinsregister. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern des Vereins Kreissportbund Aue/Schwarzenberg e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.