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Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V., Glauchau (VR 466)

Firmendaten

Anschrift
Hoffnung 64 a
08371 Glauchau
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 466
Amtsgericht: Hohenstein-Ernstthal
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V. aus Glauchau ist im Handelsregister Hohenstein-Ernstthal unter der Nummer VR 466 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V. ihren Standort nicht geändert. Die Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 21.09.2010
Berichtigung

Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V., Glauchau, (c/O Frank Langer, Hoffnung 64 a, 08371 Glauchau).Die Veröffentlichung zu Veränderungen (hier: Verschmelzung) zu AZ: VR 466 am 17.09.2010, 12.00 Uhr veröffentlicht - laut Angabe - durch das Amtsgericht Görlitz gehört richtigerweise zum Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal.

Calendar 17.09.2010
Veränderung

Kreisverband Fußball (KVF) Chemnitzer Land e. V., Glauchau, (c/o Frank Langer, Hoffnung 64 a, 08371 Glauchau).Der Verein ist verscholzen mit dem Verein Kreisverband Fußball Westsachsen e. V. (VR 1301, AG Zwickau) durch Neugründung des Vereins Kreisverband Fußball Zwickau aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 11.06.2010 (UR 430/2010, Notar Joachim Busch, Zwickau), Beschluss des Verbandstages vom Kreisverband Fußball Westsachsen e. V. vom 11.06.2010 (UR 428/2010, Notar Joachim Busch, Zwickau) sowie Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2010 (UR 429/2010, Notar Joachim Busch, Zwickau). Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister des neu gegründeten Vereins wirksam. Dem Gläubigern des Vereins ist, wenn sie binnen einer Frist von 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anzumelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Mit Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.