HRB 10704: Kremer Liegenschaftsverwaltung GmbH, Lennestadt, Lennestraße 38, 57368 Lennestadt. Die Gesellschafterversammlung vom 08. Mai 2019 hat die Änderung von § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) und § 12 (Erbfolge) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 10704: Kremer Liegenschaftsverwaltung GmbH, Lennestadt, Lennestraße 38, 57368 Lennestadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 2015. Geschäftsanschrift: Lennestraße 38, 57368 Lennestadt. die Anschaffung und Bebauung von Grundstücken sowie der Erwerb und die Bewirtschaftung von bebauten Grundstücken zum Zwecke der langfristigen Fruchtziehung durch Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung des eigenen Grundvermögens. 1.400.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kremer, Kurt, Lennestadt, * ‒.‒.‒‒; Kremer, Alexander, Lennestadt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kremer Liegenschafts Verwaltungs GmbH & Co. KG, Lennestadt (AG Siegen - HRA 6758 -) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.