HRB 12298: Kroes & Jansma Viehhandel GmbH, Wöbbelin-Dreenkrögen, Dreenkrögener Drift 1, 19288 Wöbbelin-Dreenkrögen. Nicht mehr Geschäftsführer: Kroes, Johannes, KP Winssen / Niederlande, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12298: Kroes & Jansma Viehhandel GmbH, Wöbbelin-Dreenkrögen, Dreenkrögener Drift 1, 19288 Wöbbelin-Dreenkrögen. Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2016 hat die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um § 8a (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen.
HRB 12298:Kroes & Jansma Viehhandel GmbH, Wöbbelin-Dreenkrögen, Dreenkrögener Drift 1, 19288 Wöbbelin-Dreenkrögen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Dreenkrögener Drift 1, 19288 Wöbbelin-Dreenkrögen. Handel mit und der Import und Export von Vieh und Fleisch. 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Jansma, Willem, MG Noordbergum / Niederlande, * ‒.‒.‒‒; Kroes, Johannes, KP Winssen / Niederlande, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kroes & Jansma Viehhandel OHG, Wöbbelin-Dreenkrögen (Amtsgericht Schwerin, HRA 3683) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.