Kulenkampff & Konitzky GmbH, Ritterhude, Im Wiesengrund 2, 27412 Vorwerk. Nicht mehr Geschäftsführer: Cole, Benjamin, Friedberg, * ‒.‒.‒‒.
Kulenkampff & Konitzky GmbH, Ritterhude, Im Wiesengrund 2, 27412 Vorwerk. Die Gesellschafterversammlung vom 16.10.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Gesellschafterversammlungen) und § 10 (Schlussbestimmungen) beschlossen.
Kulenkampff & Konitzky GmbH, Ritterhude, Pappelstraße 59, 27721 Ritterhude. Geschäftsanschrift: Im Wiesengrund 2, 27412 Vorwerk.
Kulenkampff & Konitzky GmbH, Ritterhude, Pappelstraße 59, 27721 Ritterhude.Bestellt als Geschäftsführer: Geiger Cole, Nina, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Cole, Glenn E., Ritterhude, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Cole, Benjamin, Port Elizabeth/ Südafrika, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
KULKONI GmbH, Ritterhude (Ritterhude). Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1(Firma) und mit ihr die Änderung der Firma gemäß § 18 UmwG beschlossen.Jetzt: Kulenkampff & Konitzky GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.01.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.01.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.01.2007 mit der Kulenkampff & Konitzky "KULKONI" Holding GmbH mit Sitz in Ritterhude (AG Walsrode HRB 122513) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.