HRB 15925: Kunicki Verwaltungs GmbH, Kaarst, Wattmannstr. 40 a, 41564 Kaarst. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 15925: Kunicki Verwaltungs GmbH, Kaarst, Wattmannstr. 40 a, 41564 Kaarst. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf einen Monat festgesetzt.
HRB 15925: Kunicki Verwaltungs GmbH, Kaarst, Wattmannstraße 40, 41564 Kaarst. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wattmannstr. 40 a, 41564 Kaarst.
Kunicki Verwaltungs GmbH, Kaarst, Wattmannstraße 40, 41564 Kaarst. Die Gesellschafterversammlung vom 9. Oktober 2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Verwaltung eigenen und fremden Vermögens; die Beteiligung an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin; die Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen einschließlich deren Geschäftsführung; die Verwaltung von Lizenz- und Urheberrechten; die Errichtung und Beteiligung an Energiegewinnungssystemen sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle.
Kunicki Verwaltungs GmbH, Kaarst, Wattmannstraße 40, 41564 Kaarst. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets alleinhandelnd zu vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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