HRA 9405: Kunststoffverformung Oederan, Inhaber Stephan Löbbert e.K., Dippoldiswalde, Am Mühlfeld 82, 01744 Dippoldiswalde OT Paulsdorf. Die angeordnete Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19.10.2012, AZ: 553 IN 1161/15 aufgehoben.
HRA 9405: Kunststoffverformung Oederan, Inhaber Stephan Löbbert e.K., Dippoldiswalde, Am Mühlfeld 82, 01744 Dippoldiswalde OT Paulsdorf. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 08.06.2020, AZ: 553 IN 1161/15, nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht.
HRA 9405: Kunststoffverformung Oederan, Inhaber Stephan Löbbert e.K., Dippoldiswalde, Am Mühlfeld 82, 01744 Dippoldiswalde OT Paulsdorf. Über das Vermögen des Einzelkaufmanns ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2015, AZ: 534 IN 1161/15, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
HRA 9405: Kunststoffverformung Oederan, Inhaber Stephan Löbbert e.K., Dippoldiswalde, Am Mühlfeld 82, 01744 Dippoldiswalde OT Paulsdorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.07.2015, AZ: 534 IN 1161/15, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen des Kaufmanns nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
HRA 9405: Kunststoffverformung Oederan, Inhaber Stephan Löbbert e.K., Dippoldiswalde, Am Mühlfeld 82, 01744 Dippoldiswalde OT Paulsdorf. Die Kunststoffverformung Oederan GmbH mit dem Sitz in Oederan (Amtsgericht Chemnitz HRB 12221) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.01.2015 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag auf das Vermögen ihres Alleingesellschafters im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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