HRB 62209: OPTIK Kuntz Kompetenzcenter Gutes Sehen GmbH, Speyer, Mühlturmstraße 6, 67346 Speyer. Die Gesellschafterversammlung vom 20.06.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung des Firmennamens und in § 3 (Unternehmensgegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Kuntz Seh- und Hörcenter GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Betrieb eines Optik- und Hörakustikfachgeschäftes.
OPTIK Kuntz Kompetenzcenter Gutes Sehen GmbH, Speyer, Mühlturmstraße 6, 67346 Speyer.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2010 mit Änderung vom 27.08.2010. Geschäftsanschrift: Mühlturmstraße 6, 67346 Speyer. Der Betrieb eines Optikfachgeschäftes. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Kuntz, Manuela, Knittelsheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der OPTIK Kuntz GmbH mit Sitz in Dudenhofen (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 52459) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 01.06.2010 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.06.2010. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers, welche am 09.09.2010 erfolgt ist. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.