HRB 151 OL: Kurbetriebsgesellschaft Sierksdorf m. b. H., Sierksdorf, Am Fahrenkrog 58, 23730 Sierksdorf. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 151 OL: Kurbetriebsgesellschaft Sierksdorf m. b. H., Sierksdorf, Am Fahrenkrog 58, 23730 Sierksdorf. Geschäftsanschrift: Am Fahrenkrog 58, 23730 Sierksdorf; Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Änderung zu Nr. 2: Liquidator: Schiek, Rainer, * ‒.‒.‒‒, Sierksdorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2013 ist die Gesellschaft aufgelöst.
Kurbetriebsgesellschaft Sierksdorf m. b. H., Sierksdorf. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.02.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Ferienpark Sierksdorf Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Sierksdorf (AG Lübeck, HRB 150 OL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..