HRA 8555: Kurco-Bau GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Duisburger Str. 429, 45478 Mülheim an der Ruhr. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wallstr. 14, 45468 Mülheim an der Ruhr.
HRA 8555: Varia-Bau AG Bauträger und Wohnungsunternehmen & Co. Betriebsführungs KG, Mülheim an der Ruhr, Duisburger Str. 429, 45478 Mülheim an der Ruhr. Geändert, nunmehr neue Firma: Kurco-Bau GmbH & Co. KG. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Varia-Bau-Aktiengesellschaft, Bauträger und Wohnungsunternehmen, Mülheim an der Ruhr (AG Duisburg HR B 14341). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Kurco-Bau Verwaltungs-GmbH, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRB 29659), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 8555: Varia-Bau AG Bauträger und Wohnungsunternehmen & Co. Betriebsführungs KG, Mülheim an der Ruhr, Duisburger Str. 429, 45478 Mülheim an der Ruhr. Berichtigung von Amts wegen zur Firma Persönlich haftender Gesellschafter: Varia-Bau-Aktiengesellschaft, Bauträger und Wohnungsunternehmen, Mülheim an der Ruhr (AG Duisburg HR B 14341). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.01.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.01.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.01.2017 mit der Parsevalstraße GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg, HRB 14338) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.