HRB 171247: Löweneck + Schöfer Architekten GmbH, München, Aldringenstr. 9, 80639 München. Die Gesellschafterversammlung vom 1.2.2021 hat die Änderung des § 1 (Firma) sowie die Streichung des bisherigen § 28 (Güterstand) der Satzung beschlossen. Neue Firma: L + S Architekten GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schöfer, Norbert, München, * ‒.‒.‒‒. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Löweneck, Andreas, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 171247: Löweneck + Schöfer Architekten GmbH, München, Guldeinstr. 24, 80339 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Aldringenstr. 9, 80639 München.
Löweneck + Schöfer Architekten GmbH, München (Guldeinstr. 24, 80339 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.11.2007. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Architektenleistungen einschließlich Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggebern, in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des jeweiligen Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie Überwachung der Ausführungen und Projektentwicklung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Löweneck, Andreas, München, * ‒.‒.‒‒; Schöfer, Norbert, München, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Löweneck + Schöfer Architekten Partnerschaft mit dem Sitz in München (Amtsgericht München PR 742). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.