HRB 23960:L.O.U.P.-Consulting GmbH, Bendorf, Weiser Straße 62, 56170 Bendorf.Neuer Sitz: Deesen. Der Sitz ist nach Deesen (jetzt Amtsgericht Montabaur, HRB 24402) verlegt. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 24402:L.O.U.P.-Consulting GmbH, Deesen, Schlenkstraße 17, 56237 Deesen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2013 mit Änderung vom 03.02.2014. Die Gesellschafterversammlung vom 22.10.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Bendorf (bisher Amtsgericht Koblenz HRB 23960) nach Deesen beschlossen. Geschäftsanschrift: Schlenkstraße 17, 56237 Deesen. Gegenstand: Die Beratung von Unternehmen und Personen, Unternehmensberatung, Büroorganisation, Durchführung verkaufsfördernder Maßnahmen, Vermittlungs- und Provisionsgeschäfte, Einkauf und Vertrieb von Produkten, Handelswaren und Dienstleistungen im Bereich der Gebäudeautomation. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Engels, Andreas, Bendorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 23960:L.O.U.P.-Consulting GmbH, Bendorf, Weiser Straße 62, 56170 Bendorf.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 18.03.2014 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.