Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Vorstand:
Dr. Nielinger, Olaf, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter
eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
Prokura erloschen:
Dr. Nielinger, Olaf, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
12.01.2023
Hennes |
HRB 15024: LATUS Consulting AG, Siegburg, Wilhelmstraße 55-63, 53721 Siegburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Brauhof 1, 53721 Siegburg. Einzelprokura: Lutze, Timon Hubertus, Berlin, * ‒.‒.‒‒; Dr. Nielinger, Olaf, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15024: LATUS Consulting AG, Siegburg, Wilhelmstraße 55-63, 53721 Siegburg. Nicht mehr stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Lutze, Timon, Königswinter, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15024: LATUS Consulting AG, Siegburg, Wilhelmstraße 55-63, 53721 Siegburg. Einzelprokura: Anding, Thorsten, Wedemark, * ‒.‒.‒‒.
HRB 14809: LATUS Consulting GmbH, Siegburg, Wilhelmstraße 55-63, 53721 Siegburg. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Siegburg HRB 15024) am 14.08.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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