HRB 708543: LEDfux GmbH, Kirchzarten, Lindenbergstraße 8, 79199 Kirchzarten. Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Stegen. Neue Geschäftsanschrift: Jägerstraße 2, 79252 Stegen.
LEDfux GmbH, Kirchzarten, Bahnhofstraße 16, 79199 Kirchzarten. Neue Geschäftsanschrift: Lindenbergstraße 8, 79199 Kirchzarten.
LEDfux GmbH, Kirchzarten, Bahnhofstraße 16, 79199 Kirchzarten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.06.2012. Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 16, 79199 Kirchzarten. Gegenstand: Der Handel mit Beleuchtungsmittel für den Privatbedarf und den industriellen Bedarf sowie mit Zubehör und mit Elektronikartikel aller Art. Stammkapital: 62.036,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Garcia Lozano, José Maria, Stegen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "LEDfux Garcia Zlodi OHG", Kirchzarten (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 702884) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.