HRA 23407: LEG Grundbesitzerwerb 2 GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf. Ausgeschieden als persönlich haftender Gesellschafter: LEG Objekt Krefeld-Bockum Verwaltung GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 37073). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 23407: LEG Grundbesitzerwerb 2 GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.06.2015 wirksam geworden.
HRA 23407: LEG Grundbesitzerwerb 2 GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf. (Der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Immobilien und Immobiliengesellschaften). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. Jeder persönlich haftenden Gesellschafter und dessen organschaftliche Vertreter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: LEG Objekt Krefeld-Bockum Verwaltung GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 37073). Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen (Grundbesitz) der LEG Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 51727) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 19.05.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.