HRA 86207:LF Garching GmbH & Co KG, Garching, Landkreis München, Daimlerstr. 25, 85748 Garching.Vertretungsbefugnis geändert und Sitz verlegt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Lodenfrey Verwaltungs-GmbH, Garching (Amtsgericht München HRB 133902), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Lodenfrey Verwaltungs-GmbH, München (Daimlerstr. 25, 85748 Garching). Die Gesellschafterversammlung vom 14.07.2006 hat die Änderung des § 1 (Sitz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Garching, Landkreis München.
Lodenfrey Verwaltungs-GmbH, München (Osterwaldstr. 9-10, 80805 München). Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Faust, Klaus, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
LF Garching GmbH & Co KG, Garching, Landkreis München (Daimlerstr. 25, 85748 Garching). Die Abspaltung wurde am 11.07.2005 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht München HRA 43503).
LF Garching GmbH & Co KG, Garching, Landkreis München (Daimlerstr. 25, 85748 Garching). Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 17.06.2005 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.06.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 17.06.2005 Teile des Vermögens (Herrenbekleidung) von der Münchener Lodenfrey Joh. Gg. Frey GmbH & Co. KG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 43503) übernommen.Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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