HRB 94639 B: LIGNUM Edelholz Aktiengesellschaft, Berlin, Paulinenstraße 8, 12205 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
Bei der nachstehenden Gesellschaft wird das Amtslöschungsverfahren gemäß § 394 FamFG eingeleitet. Widerspruchsfrist 6 Wochen HRB 94639 B: LIGNUM Edelholz Aktiengesellschaft, Berlin, Paulinenstraße 8, 12205 Berlin.
HRB 94639 B: LIGNUM Edelholz Aktiengesellschaft, Berlin, Paulinenstraße 8, 12205 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.07.2017 AZ: 36l IN 1847/16) Von Amts wegen eingetragen.
LIGNUM Edelholz Aktiengesellschaft, Berlin, Paulinenstraße 8, 12205 Berlin. ; Geschäftsanschrift:; Paulinenstraße 8, 12205 Berlin.
LIGNUM Edelholz Aktiengesellschaft, Berlin (Lynarstraße 1, 14193 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die LIGNUM Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 82944 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Lignum Nachhaltiger Waldbau Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 82887 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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