LNG Leipziger Naturgemeinschaft e.V., Leipzig, (Marschnerstr. 22, 04109 Leipzig).Die Verschmelzung wurde am 05.08.2009 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
LNG Leipziger Naturgemeinschaft e.V., Leipzig, (Marschnerstr. 22, 04109 Leipzig).Der Verein ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.03.2009 sowie des Beschlusses der seiner Mitgliederversammlung vom selben Tag und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers ebenfalls vom selben Tag mit der Columbus Junior e.V. mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, VR 3146 ) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
LNG Leipziger Naturgemeinschaft e.V., Leipzig (Kolonadenstr. 25 a, 04109 Leipzig). Der Umwelt-Consult e.V. mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, VR 2454) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2007 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 14.05.2007 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 14.05.2007 mit dem Verein verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.