Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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Prokura erloschen:
Hungerkamp, Thomas, Dülmen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
09.10.2024
Nagel
b)
Fall 11 |
9 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Probst, Roland, Wohltorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
15.11.2022
Hecht
b)
Fall 10 |
HRB 112717: LPA Holding Germany GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 9, 60311 Frankfurt am Main. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Blumberg, Daniel, Berlin, * ‒.‒.‒‒; Hungerkamp, Thomas, Dülmen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 112717: LPA Holding Germany GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 9, 60311 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Reininger, Stefan, Oberursel (Taunus), * ‒.‒.‒‒.
HRB 112717: LPA Holding Germany GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 9, 60311 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der NovoFin GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 103346) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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